Neue Pfändungsfreigrenzen

Zum Jahreswechsel tritt das 7. Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen in Kraft. Bei einer Zwangsvollstreckung gegen Bezieher regelmäßiger Einkommen verbleiben dem alleinstehenden Schuldner jetzt 1.820,00 DM (930 Euro) (früher: 1.209,00). Hat der Schuldner Unterhalt zu leisten, erhöht sich der Betrag für den ersten Unterhaltsberechtigten um 680 DM (350 Euro), für jeden weiteren Unterhaltsberechtigten um jeweils weitere 380 DM (195 Euro).

Auch der pfändungsfreie Anteil am Weihnachtsgeld verdoppelt sich beinahe von 540 DM auf 500 Euro. Allerdings wird diese Erhöhung erst zum Weihnachtsfest im Jahr 2002 im Portemonnaie spürbar werden.

Die neuen Pfändungsfreigrenzen gelten automatisch, wenn das Gesetz am 1. Januar in Kraft tritt. Deshalb müssen sie ab diesem Tag vom Arbeitgeber (oder dem Sozialversicherungsträger) beachtet werden. Die neuen Pfändungstabellen können beim Bundesjustizministerium heruntergeladen werden.



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