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Die Klägerin – eine Leasinggesellschaft – verlangt vom Beklagten aus einer von ihm übernommenen Bürgschaft Zahlung aus einem abgerechneten Leasingvertrag über einen PKW. Der Leasingvertrag sieht – wie branchenüblich – vor, dass Ansprüche und Rechte der Leasingnehmerin gegen die Leasinggesellschaft wegen Fahrzeugmängeln ausgeschlossen sind und an deren Stelle der Leasingnehmerin die Ansprüche und Rechte abgetreten werden, die der Leasinggeberin wegen Fahrzeugmängeln aus dem Kaufvertrag gegen den Lieferanten des Leasingfahrzeugs zustehen. Die Leasingnehmerin geriet mit der Zahlung der Leasingraten in Rückstand. Sie rügte gegenüber der Händlerin Mängel des Fahrzeugs und erklärte nach erfolgloser Fristsetzung zur Mangelbeseitigung den Rücktritt vom Kaufvertrag. Die Händlerin war mit dem Rücktritt nicht einverstanden. Die Klägerin kündigte den Leasingvertrag wegen Zahlungsverzuges und nahm den Beklagten als Bürgen in Anspruch. Ihre Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg.
Der BGH hat entschieden, dass die Ersetzung der Wandelung durch den Rücktritt im Gewährleistungsverhältnis Leasingnehmer/Lieferant keine Auswirkungen auf die Interessenlage im Verhältnis Leasinggeber/Leasingnehmer hat. Denn ob die Rücktrittserklärung des Leasingnehmers die Umgestaltung des Kaufvertrags über das Leasingobjekt in ein Rückgewährschuldverhältnis und damit zugleich den Wegfall der Geschäftsgrundlage des Leasingvertrags bewirkt, muss, wenn der Lieferant den Rücktritt nicht akzeptiert, gerichtlich geklärt werden und steht daher – ebenso wie der Vollzug der Wandelung nach altem Recht – erst mit dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils im Gewährleistungsprozess gegen den Lieferanten fest. Diesen Prozess zu führen, ist nach der leasingtypischen Interessenlage, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der Leasinggeber sich von der mietrechtlichen Sachmängelhaftung vollständig freizeichnet und dem Leasingnehmer die Gewährleistungsrechte aus dem Kaufvertrag mit dem Lieferanten abtritt, Sache des Leasingnehmers. Es ist daher auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts interessengerecht, dem Leasingnehmer für den Fall, dass der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert, ein Recht zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten schon, aber auch erst dann zuzugestehen, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht. (BGH, Urt. v. 16.06.2010 – VIII ZR 317/09). 01.07.10
Hinsichtlich der anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen verweisen wir auf www.brak.de.
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