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Am 27.11.2009 hat die Antragstellerin die - geänderte - Firma „Obermüller ... mbH“ zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Mit Zwischenverfügung vom 08.12.2009 hat das Registergericht diese Firma beanstandet, weil sie irreführend im Sinne des § 18 Abs. 2 HGB sei. Im Übrigen hat das Registergericht Bezug genommen auf die Ausführungen der IHK Erfurt in der Stellungnahme vom 19.10.2009 . Darin heißt es: Der in der Firma enthaltene Begriff „Obermüller“ sei ein nicht selten vorkommender Nachname. Ein Zusammenhang mit den Namen der Gesellschafter (O. und M.) sei nicht erkennbar. Somit sei eine Firmenklarheit nicht gegeben.

Die am 27.11.2009 zur Eintragung angemeldete (geänderte) Firma ist - entgegen der Auffassung des Registergerichts - nicht zu beanstanden, da die Firma „Obermüller ... mbH“ nicht gegen § 4 GmbHG, wonach die Firma der Gesellschaft die Bezeichnung „Gesellschaft mit beschränkter Haftung“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung enthalten muss, verstößt. Die Personenfirma einer GmbH ohne Gesellschafterbezug ist nicht - mehr  - gesetzlich ausgeschlossen. Die Verwendung des Namens „Obermüller“, der in der Firma „Obermüller ... mbH“ enthalten ist, verstößt auch nicht gegen § 18 Abs. 2 Satz 1 HGB, wonach die Firma keine Angaben enthalten darf, die geeignet sind, über geschäftliche Verhältnisse, die für die angesprochenen Verkehrskreise wesentlich sind, irrezuführen. Nach § 18 Abs. 2 Satz 2 HGB wird im Verfahren vor dem Registergericht die Eignung zur Irreführung nur berücksichtigt, wenn sie ersichtlich ist. Zur Irreführung geeignet im Sinne dieser Norm sind solche Angaben, die bei einem Angehörigen der angesprochenen Verkehrskreise Fehlvorstellungen hervorrufen können. Ob eine Eignung zur Irreführung gegeben ist, ist vom Standpunkt der beteiligten Verkehrskreise, z. B. Käuferschaft, branchenkundige Kaufleute, Lieferanten und Kreditgeber, zu beurteilen. Als Maßstab dient - objektiviert - die Sicht des durchschnittlichen Angehörigen des betroffenen Personenkreises bei verständiger Würdigung. Maßgebend ist also auf den „durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher“ abzustellen. Die Irreführungseignung ist daher in der Regel normativ festzustellen. Eindeutig irreführend wäre die Verwendung des Namens einer jedermann bekannten Person des öffentlichen Lebens, sofern die betreffende Person nicht an der Gesellschaft beteiligt ist. Das Verbot der Irreführung setzt bereits dann ein, wenn die in der Firma bezeichnete Person für die angesprochenen Verkehrskreise eine - wenn auch geringfügige - Relevanz hat und deshalb der durch die Verwendung des Personennamens begründete Schluss auf eine maßgebliche Beteiligung des Namensträgers von wesentlicher Bedeutung für die wirtschaftliche Entscheidung sein kann. Eine besondere Bedeutung des Personennamens ist vor allem dann gegeben, wenn der Person im Zusammenhang mit einem bestimmten Tätigkeitsbereich ein gewisses Vertrauen entgegengebracht wird, d.h. wenn die Person für die angesprochenen Fachkreise ein „bekannter Name“ ist. Ob auch - wie hier - die Verwendung des Namens einer fiktiven Person eindeutig irreführend ist, ist in der Rechtsprechung umstritten. Das LG Frankfurt/Oder vertritt die Auffassung, dass, wenn die Firma aus einem Personennamen gebildet, der eine reale Person dieses Namens vermuten lässt, diese Person aber nicht existiert, grundsätzlich von einer Irreführung der betroffenen Verkehrskreise  auszugehen ist. Denn die Verkehrskreise, die mit diesem Unternehmen geschäftlich verkehren, würden im Regelfall davon ausgehen, die namentlich genannte Person bestimme die Geschicke der Gesellschaft an maßgeblicher Stelle, sei es als Geschäftsführer oder Gesellschafter.  Diese Auffassung verkennt aber, dass die betroffenen Verkehrskreise gerade kein Vertrauen in die Gesellschaftereigenschaft des Namensgebers oder dessen Einfluss haben dürfen. Das LG München vertritt demgegenüber die Auffassung, für die angesprochenen Verkehrskreise habe es keine Relevanz, ob der Name einer fiktiven Person verwendet werde. Den Kunden der Gesellschaft werde es im Regelfall gleichgültig sein, wer als Gesellschafter an der Gesellschaft beteiligt ist. Ihm werde es im Regelfall auch gleichgültig sein, ob der Name ein reiner Fantasiename ist, der auch nach § 4 GmbHG zulässig wäre, oder der Name einer tatsächlich existierenden Person, die in irgendeiner Form an der Gesellschaft beteiligt ist. Der Senat hält diese Auffassung für zutreffend. Zwar ist bei der Verwendung des Namens einer fiktiven Person die Firma ersichtlich unwahr, jedoch sind die Namen der Gesellschafter einer GmbH für den maßgeblichen Durchschnittsadressaten nicht von wesentlicher Bedeutung für seine wirtschaftliche Entscheidung. Die fiktive Person hat für die angesprochenen Verkehrskreise keine Relevanz. Wenn die betroffenen Verkehrskreise den verwendeten Namen nicht einer bestimmten Person zuordnen können, ist es für ihre wirtschaftliche Entscheidung auch ohne Bedeutung, ob es sich bei der Personenfirma um den Namen einer existenten oder einer fiktiven Person handelt. Es ist daher nicht irreführend, wenn die Antragstellerin in ihrer Firma den Namen der fiktiven Person „Obermüller“ verwendet. Der Name Obermüller ist nicht als Fantasiebezeichnung erkennbar. Es handelt sich nämlich um einen tatsächlich existierenden und nicht selten vorkommenden Nachnamen. Dass es sich im vorliegenden Fall um ein Konstrukt aus den Namen der Gesellschafter handelt, ist dem Außenstehenden nicht ersichtlich. Der Name Obermüller ist aber im Geschäftsfeld der Antragstellerin nicht von hervorgehobener Bedeutung, wie unter anderem die Recherche mit einer Internetsuchmaschine augenfällig zum Vorschein bringt. (Thüringer OLG, Beschl. v. 22.06.2010 - 6 W 30/10).


01.07.10

Hinsichtlich der anwendbaren berufsrechtlichen Regelungen verweisen wir auf www.brak.de.

 
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