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Für die unterschiedlichen Vertriebsformen und -branchen hatte es bisher verschiedene sog. Gruppenfreistellungsverordnungen der EG gegeben, die es einzelnen Sparten und Vertriebssystemen ermöglichten, ihre Vertriebsschienen mit wettbewerbsbeschränkenden Massnahmen wie Gebietsschutz, Wettbewerbsverboten etc. abzusichern. Mehr Rechtssicherheit und Einheitlichkeit soll die ab dem 1.6.2000 geltende einheitliche Gruppenfreistellungsverordnung für Wettbewerbsbeschränkungen in Vertriebsverträgen (VO Nr. 2790/99 v. 22.12.1999) bieten. Diese "Vertikal-GVO" soll für alle Vertriebsformen und Branchen gelten, auch im Dienstleistungsbereich. Da die bisherigen Gruppenfreistellungsverordnungen dann - wenn zum Teil auch nicht sofort - entfallen, entsteht für einzelne Branchen und Vertriebsformen zum Teil erheblicher Anpassungsbedarf, um die auf Kartellrechtsverstösse stehenden Sanktionen (Nichtigkeit der Vereinbarung; Bussgelder) zu vermeiden. Nähere Einzelheiten ergeben sich aus Leitlinien, die von der EG-Kommission erlassen werden. Hervorzuheben ist, dass diese Verordnung nicht im deutsch-deutschen Vertriebsverkehr gilt, wo nach wie vor nur das deutsche Wettbewerbsrecht (GWB) herrscht. Zu beachten ist ferner, dass einzelne GVO fortbestehen (Technologietransfer; Kfz bis 30.9.2002) bzw. für bereits bestehende Verträge Übergangsfristen bestehen.
Voraussetzung für den Genuss von Vergünstigungen ist, dass der Marktanteil des liefernden Unternehmens 30% nicht übersteigt. Der Marktanteil des Käufers findet aber dann Berücksichtigung, wenn er mit dem Lieferanten einen Alleinvertriebsvertrag geschlossen hat. Unternehmen mit grösseren Marktanteilen müssen bei der Kommission Freistellungsanträge im Einzelfall stellen.
Die Vertikal-GVO funktioniert nach dem Muster "was nicht verboten ist, ist erlaubt": enthält sie keine konkreten Verbote für bestimmte wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen, sind diese erlaubt. Verboten ist z.B. die Preisbindung des Käufers, wobei allerdings die Vereinbarung von "Höchstpreisen" wiederum erlaubt ist. Wenn sich der Verkäufer preislich bindet, bleibt dies nach der VO seine Sache.
Die Beschränkung auf bestimmte Absatzgebiete ist nach der neuen VO nur dann zulässig, wenn dies dem Schutz anderer Vertriebspartner oder des Eigenvertriebs des Lieferanten dient.
Wettbewerbsverbote dürfen nicht unbefristet erteilt werden, sondern allenfalls für nicht mehr als fünf Jahre. Unbefristet ist ein Wettbewerbsverbot auch dann, wenn es kongruent zur Laufzeit eines Vertriebsvertrages gelten soll, der zwar für eine kürzere Zeit abgeschlossen ist, jedoch mit einer Verlängerungsklausel mit Kündigungsvorbehalt versehen ist. Dem Umfang nach liegt ein Wettbewerbsverbot schon dann vor, wenn der Käufer verpflichtet wird, 80% oder mehr seiner Einkäufe beim Lieferanten zu tätigen. (Ansprechpartner: RA Schulz)
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