Schuldnerverzug - EU-Neuregelung

Nachdem am 1.5.2000 eine deutsche Regelung zum Schuldnerverzug in Kraft getreten ist (siehe unseren newsletter dazu), ist am 8.8.2000 dann eine EG-Richtlinie zur Bekämpfung des Zahlungsverzugs im Geschäftsverkehr in Kraft getreten. Diese Richtlinie muss von den Mitgliedstaaten binnen 24 Monaten seit ihrem Inkrafttreten umgesetzt werden. Hieraus könnte sich für den deutschen Gesetzgeber Änderungsbedarf ergeben, da er mit der eigenen Regelung möglicherweise etwas vorschnell tätig geworden ist.

Die neue Richtlinie ist auf alle Zahlungen, die als Entgelt im Geschäftsverkehr zu leisten sind, anzuwenden. Unter Geschäftsverkehr sind dabei Geschäftsvorgänge zwischen Unternehmern (auch Angehörigen freier Berufe) oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Stellen zu verstehen, die zu einer Lieferung von Gütern oder zur Erbringung von Dienstleistungen gegen Entgelt führen. Geschäfte mit Verbrauchern sind von der Richtlinie also nicht erfasst.

Die Richtlinie beruht auf drei Pfeilern.

(1) Nach Art. 4 der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass der Verkäufer bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises das Eigentum an der Kaufsache behält, wenn zwischen Verkäufer und Käufer vor der Lieferung ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt vereinbart wurde. Hier besteht in Deutschland kein nationaler Umsetzungsbedarf, da die deutschen Regelung diesen Vorgaben entspricht. Die zwischen den Mitgliedsstaaten bestehenden Unterschiede in Bezug auf den Eigentumsvorbehalt soll sich nach der Richtlinie nicht ändern, da die Mitgliedstaaten nur Regelungen treffen müssen, die im Einklang stehen "mit den anwendbaren nationalen Vorschriften, wie sie durch das internationale Privatrecht bestimmt werden". Hier könnte es noch Auslegungsprobleme geben, die im internationalen Rechts- und Warenverkehr zu beachten sind, insbesondere im Hinblick auf denkbare Formerfordernisse für die Begründung eines Eigentumsvorbehalts.

(2) Die Richtlinie verlangt ein beschleunigtes Beitreibungsverfahren, wie es in Deutschland bereits im Mahn- und Vollstreckungsverfahren angelegt ist.

(3) Nach der Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten für den Fall des Zahlungsverzugs eine Verzinsungspflicht ab dem Tag vorsehen, der auf den vertraglich festgelegten Zahlungstermin folgt. Nur für den Fall, dass ein Zahlungstermin oder eine Zahlungsfrist nicht vertraglich geregelt ist, soll die Zinspflicht ohne Mahnung 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Eingangs einer Rechnung oder einer gleichwertigen Zahlungsaufforderung entstehen, sofern der Gläubiger vertragstreu ist und den fälligen Betrag nicht erhalten hat. Allerdings soll dies alles nur gelten, wenn der Schuldner für die Verzögerung nicht verantwortlich ist. Anders als in der deutschen Regelung schreibt die Richtlinie zur Zinshöhe insoweit vor, dass der Zinssatz mind. 7% über dem Bezugszinssatz, der durch die Europäische Zentralbank bestimmt wird (derzeit 4,25%), liegen muss. Hier besteht also für den deutschen Gesetzgeber im Hinblick auf den Geschäftsverkehr Handlungsbedarf. Darüber hinaus muss der Gläubiger nach der Richtlinie gegen den Schuldner einen Anspruch auf angemessenen Ersatz aller durch den Zahlungsverzug des Schuldners bedingten Beitreibungskosten haben, es sei denn, dass der Schuldner für den Zahlungsverzug nicht verantwortlich ist. Dabei können die Mitgliedstaaten einen Höchstbetrag für die Beitreibungskosten festlegen. Unter Beitreibungskosten sind nach der Richtlinie Verwaltungskosten sowie Kosten für die Beitreibung durch eine Beitreibungsfirma oder gerichtliche Kosten zu verstehen. Hiervon abweichende Regelungen sollen zugunsten, nicht aber zu Lasten des Gläubigers zugelassen werden.



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