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Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ist nun endlich doch rechtsfähig und parteifähig. Dies gilt einem neuen Urteil des BGH zufolge (Urteil vom 29. Januar 2001 - II ZR 331/00) dann, wenn sie als Teilnehmer am Rechtsverkehr eigene (vertragliche) Rechte und Pflichten begründet. Betroffen von dieser neuen Rechtsprechung sind Zusammenschlüsse wie Sozietäten, Praxisgemeinschaften oder Arbeitsgemeinschaften (ARGE) in der Bauwirtschaft. Zu begrüßen ist dieses Urteil, weil bei wechselnden Beteiligungen in der GbR oder einer Vielzahl von Gesellschaftern die Rechtsverfolgung und Vollstreckung unangemessen erschwert gewesen war. Auch die Verfolgung eigener Ansprüche konnte mit Ausscheiden oder Wechsel von Gesellschaftern erschwert werden. Das Urteil ist das vorläufig letzte Glied einer langen Entwicklung, die bei einer fast völligen Versagung eigener Rechte der GbR (oder auch BGB-Gesellschaft) als solcher begonnen hatte. Zuletzt hatte der BGH z.B. die GbR für fähig erachtet, Mitglied in anderen Gesellschaften zu werden oder Scheckverbindlichkeiten einzugehen. Nunmehr ist es nicht mehr erforderlich, im Prozess jeden einzelnen Gesellschafter mit zu verklagen, wenn anschließend in das Gesellschaftsvermögen vollstreckt werden sollte. Es genügt ein Urteil (oder ein sonstiger Vollstreckungstitel) gegen die Gesellschaft selbst. Der Erwirkung eines Urteils gegen einen Gesellschafter persönlich bedarf es nur, wenn auch in dessen Privatvermögen vollstreckt werden soll. Aus diesem Grunde sollten, da die Gesellschafter für die Verbindlichkeiten der GbR nach wie vor mit ihrem Privatvermögen haften, weiterhin die Gesellschafter mit verklagt werden.
Konkret war es in dem entschiedenen Fall darum gegangen, dass die Klägerin eine ARGE in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts neben ihren Gesellschaftern auf Zahlung einer in ihrem Namen begründeten Wechselverbindlichkeit in Anspruch genommen hatte. Das Oberlandesgericht Nürnberg als Vorinstanz hatte die gegen die Gesellschaft gerichtete Klage auf der Grundlage der bisherigen Auffassung als unzulässig abgewiesen, weil die ARGE als Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Zivilprozeß nicht parteifähig sei. Dem trat der BGH jetzt entgegen. (Ansprechpartner: RA Diem).
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