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Nachdem der BGH im Januar 2001 die Rechts- und Parteifähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) festgestellt hatte (siehe unseren newsletter), folgt nun auch das Bundesverfassungsgericht dieser Linie (Beschluss v. 2.9.2002, NJW 2002, S. 3533). Zwar wurde in diesem Beschluss die Verfassungsbeschwerde einer GbR wegen der fehlenden Rechtswegerschöpfung nicht zur Entscheidung angenommen, doch stellte die 1. Kammer des Ersten Senats fest, dass eine GbR jedenfalls Träger des Grundrechts auf Eigentum und damit zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde befugt sein kann. Die Kammer bezieht sich hierfür auf die Grundsätze zur Parteifähigkeit der Personengesellschaft (KG, OHG) (Ansprechpartner: RA Diem).
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