Vorratsgesellschaften bleiben attraktiv

GmbHs müssen bei ihrem rechtlichen Entstehen - der Eintragung in das Handelsregister - mit einem Mindeststammkapital ausgestattet sein. Um dies sicherzustellen, hat der Geschäftsführer bei der Anmeldung zu versichern, dass das Stammkapital in versprochener Höhe geleistet wurde und zu seiner uneingeschränkten Verfügung steht (§ 8 Abs. 2 GmbHG). Außerdem besteht für den Zeitraum zwischen Anmeldung und Eintragung der GmbH eine persönliche Haftung der Gesellschafter für den Bestand des Stammkapitals ("Unterbilanzhaftung"), was die vorzeitige Geschäftsaufnahme behindert.

Um diese Haftungsrisiken gering zu halten, bedient man sich vorgegründeter Gesellschaften ("Vorratsgesellschaften"). Da hier die Eintragung bereits erfolgt und das Stammkapital vorhanden ist, greifen die genannten Mechanismen nicht. Der BGH hat bereits 1992 die Verwendung von Vorratsgesellschaften aus diesem Grund für zulässig erklärt, allerdings betont, dass diese nicht zu einer Umgehung der Gründungsvorschriften benutzt werden dürften. In seiner jetzigen Entscheidung hat der BGH festgelegt, dass anlässlich der zur "Geschäftsaufnahme" einer vormaligen Vorratsgesellschaft notwendigen Registereintragungen die Versicherung des Geschäftsführers, dass das Stammkapital ungeschmälert vorhanden sei, neu abgegeben werden müsse. Gegebenenfalls sei das Kapital dazu wieder aufzufüllen.

Die Nutzung von Vorratsgesellschaften wird dadurch nicht eingeschränkt, sofern nur solche Gesellschaften verwendet werden, die über ihr ungeschmälertes Stammkapital verfügen und dieses nicht z.B. für "Gründungshonorare" verwendet haben. Eine Entscheidung über eine entsprechende Anwendung der "Unterbilanzhaftung" - die den Vorteil der Vorratsgesellschaft in der Tat relativieren würde - hat der BGH ausdrücklich nicht getroffen. Praxis-Tip: Bei den Vorratsgesellschaften der Advoselect Service-AG kann die geforderte Versicherung problemlos abgegeben werden.(Ansprechpartner: RA Diem).



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