Vollstreckbarkeit von US-Urteilen in Deutschland

Immer wieder ist in der Presse von extrem hohen Summen zu lesen, die amerikanische Gerichte Geschädigten als Schadensersatz zusprechen. Diese Urteile werden immer häufiger auch gegen deutsche Firmen gefällt, die z.B. Exportgeschäfte mit den USA tätigen und Vertragsverletzungen begehen oder der Produkthaftung unterliegen. Hier stellt sich dann die Frage, inwieweit amerikanische Urteile in Deutschland anerkennungsfähig und vollstreckbar sind.

Die Frage der Anerkennung und Vollstreckbarkeit richtet sich in erster Linie nach deutschem Zivilprozessrecht. Voraussetzung für die Anerkennung ausländischer Urteile ist, dass diese mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts (ordre public) nicht "offensichtlich unvereinbar" sind. Zur Vereinbarkeit des amerikanischen Zivilverfahrensrechts und des amerikanischen materiellen Haftungsrechts mit den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts hat sich nun der Bundesgerichtshof (BGH) geäußert und festgestellt, dass diese mit den grundlegenden Anforderungen des deutschen Rechts vereinbar sind. Dabei ist jedoch zu beachten, dass das Recht in den USA erheblich variiert, da es sich um "state law", also um das Recht der 50 Einzelstaaten handelt. Nach dem BGH steht das in den USA vorgesehene Beweisermittlungsverfahren (pre-trial discovery) zwischen Klageerhebung und mündlicher Verhandlung einer späteren Anerkennung und Vollstreckbarkeit in Deutschland nicht entgegen. Dasselbe gilt für die Tatsache, dass in den USA häufig eine Gruppe von Laienrichtern (Jury) das Urteil fällt, in der Regel keine Kostenerstattung zugunsten der obsiegenden Partei erfolgt und die US-Anwälte häufig mit ihren Mandanten die Zahlung eines Erfolgshonorars vereinbaren.

Der BGH stellt jedoch fest, dass ein amerikanisches Urteil dann nicht anerkennungsfähig und vollstreckbar ist, wenn das Gericht dem Kläger eine Schadensersatzforderung zuspricht, die über den Ersatz des tatsächlich eingetretenen materiellen Schadens und - als Schmerzensgeld - über einen angemessenen Ausgleich des immateriellen Schadens hinausgeht. Ein Verstoß gegen den deutschen ordre public liegt dem BGH zufolge insbesondere dann vor, wenn das Urteil des amerikanischen Gerichts dem Kläger einen besonderen Schadensersatz (punitive damages) zuerkennt, um den Beklagten etwa für ein besonders rücksichtsloses Fehlverhalten zu bestrafen oder im Rahmen von Produkthaftungsprozessen präventiv eine bewußt fahrlässige Missachtung der Sicherungsinteressen der Allgemeinheit zu verhindern. Diese Bedenken der Anerkennungsfähigkeit werden noch verstärkt, wenn das Urteil im Wege der Sammelklage (class action) erstritten wurde, d.h. wenn der Kläger zugleich im eigenen Namen und zugleich als Repräsentant für alle anderen Personen auftritt, die durch das streitgegenständliche Ereignis betroffen sind. So findet über den ordre public ein Schutz deutscher Privatpersonen , aber auch deutscher Unternehmen vor der Verurteilung zu unangemessen hohen Schadensersatzleistungen statt.

Das BGH-Urteil gilt naturgemäß nicht für deutsche Vermögenswerte, die in den USA belegen sind. Sie bleiben "ungeschützt" dem Zugriff amerikanischer Vollstreckungsbehörden ausgesetzt. Inwieweit gleiche Gefahren für deutsche Vermögenswerte in anderen Ländern bestehen, ist dann jeweils - jedenfalls in der Regel - nach dem jeweiligen Landesrecht zu beurteilen. (Ansprechpartner: RAe Diem).



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