Hintergründe zur negativen Feststellungsklage in Sachen "edelight"

Wir bereits in meinem Blog berichtet, habe ich heute Vormittag gemeinsam mit Peter Ambrozy den ersten Termin vor dem LG Stuttgart in Sachen edelight wahrgenommen (siehe Musterprozess geht in die erste Runde bzw. noch einmal die Hintergründe zu dem Sachverhalt im Blog von edelight).

Nachfolgend möchten wir – in Ergänzung zu dem vorgenannten Blogbeitrag – ein bisschen detaillierter auf unsere Argumentation und auf die von uns vertretene Rechtsauffassung eingehen.

Die Gegenseite hatte edelight abgemahnt, mit dem Vorwurf durch eine bestimmte Empfehlung seien deren die Marken- bzw. Namensrechte verletzt worden. Meinem Rat entsprechend hat edelight die Plausibilität des Hinweises geprüft und die genannte Empfehlung unmittelbar gelöscht. Dies wurde der Gegenseite auch so mitgeteilt. Darüber hinaus wurde weder die geforderte Unterlassungserklärung abgegeben noch irgendwelche entstandenen (Abmahnungs-)kosten übernommen.

Dennoch beharrte die Gegenseite auf der Begründetheit ihres Unterlassungsanspruchs, weshalb wir vor dem LG Stuttgart mit der nachfolgend skizzierten Argumentation eine negative Feststellungsklage erhoben haben.

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