Hintergründe zur negativen Feststellungsklage in Sachen "edelight"

Die Abmahnung der Gegenseite ist zu Unrecht erfolgt, da sich weder der von der Beklagten auf §§ 14 MarkenG gestützte Anspruch noch dieauf 12 BGB oder §§ 1, 3 UWG berufenden hinreichend begründen lassen.

I. Angeblicher Verstoß gegen Markenrecht

Es handelt sich bei den Empfehlungen der registrierten Mitglieder, die sich der Plattform der Klägerin bedienen, nicht um eigene Informationen der Klägerin, die sie zur Nutzung durch Dritte bereit hält und für die sie gemäß § 8 Abs. 1 TDG „nach den allgemeinen Gesetzen verantwortlich ist“. Vielmehr sind diese fremde Informationen im Sinne des § 11 Abs. 1 TDG, für die die Klägerin nur unter den dort genannten Voraussetzungen verantwortlich ist. Da die Haftungsprivilegierung des § 11Abs. 1 TDG aber für Unterlassungsansprüche nicht eingreift, sind vorliegend die allgemeinen Grundsätze eine Haftung als Täter bzw Teilnehmer einer Markenverletzung zu prüfen.

1. Haftung als Täterin der Markenverletzung

Dadurch, dass edelight den registrierten Mitgliedern ihre Plattform für Fremdempfehlungen zur Verfügung gestellt hat und dort ein Angebot veröffentlicht worden ist, durch die möglicherweise die Markenrechte der Gegenseite verletzt wurden, hat die Klägerin jedoch selbst keine Markenverletzung begangen (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff (Internetversteigerung); OLG Hamburg MMR 2006, 744 ff.)

2. Haftung als Teilnehmerin der Markenverletzung

Auch eine Haftung als Teilnehmerin an der möglichen Markenverletzung des Mitglieds scheidet aus, weil die hier allein in Betracht zu ziehende Gehilfenstellung zumindest einen bedingten Vorsatz voraussetzt, der das Bewusstsein der Rechtswidrigkeit einschließen muss (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff (Internetversteigerung)). Da die Klägerin die Angebote vor Veröffentlichung nicht zur Kenntnis nimmt, sie vielmehr im Rahmen des angebotenen Verfahrens automatisch durch das registrierte Mitglied ins Internet gestellt werden, scheidet eine vorsätzliche Teilnahme der Beklagten aus.

3. (Mit-)Störerhaftung

Auch eine Haftung als Störerin kann vorliegend nicht angenommen werden. Nach ständiger Rechtsprechung kann derjenige, der – ohne Täter oder Teilnehmer zu sein – in irgendeiner Weise willentlich oder adäquat kausal zur Verletzung eines geschützten Guts beiträgt, nur dann als Störer für eine Schutzrechtsverletzung auf Unterlassung in Anspruch genommen werden, wenn dieser die Möglichkeit hatte, den Dritten an seiner Störungshandlung zu hindern, bzw. wenn ein durch einen Dritten geschaffenen rechtswidrigen Zustand aufrecht erhalten wird (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff (Internetversteigerung); OLG Hamburg MMR 2006, 744 ff.). Beides ist vorliegend nicht der Fall. edelight hatte nach Kenntnisnahme einer angeblichen Rechtsverletzung und nach einer Plausibiltätsprüfung die streitgegenständliche Empfehlung unmittelbar gelöscht. Bereits hieran scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch.

Eine Verantwortlichkeit von edelight hätte zudem vorausgesetzt, dass der Plattform zusätzlich die Verletzung von Prüfungspflichten hätte vorgeworfen werden können (vgl. BGH GRUR 2004, 860 ff, OLG Hamburg, MMR 226, 744 ff.). Um die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte zu erstrecken, die nicht selbst die rechtswidrige Beeinträchtigung vorgenommen haben, wäre vorliegend also die Verletzung von Prüfungspflichten notwendig gewesen, um eine Haftung der Klägerin zu begründen. Die Plattform der Klägerin ist erst seit Anfang Dezember 2006 der Öffentlichkeit zugänglich. Die von der Beklagten übersandte Abmahnung ist der erste Hinweis auf einen angeblichen Rechtsverstoß. Demnach können erst ab diesem Zeitpunkt der Klägerin obliegende Prüfungspflichten begründet werden. Mithin scheitert der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch an der notwendigen Verletzung etwaiger Prüfungspflichten.

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