I. Der Begriff der Telemedien

Wie bereits angedeutet, vereinigt das Telemediengesetz nicht nur die Regelungen des Teledienstegesetzes (TDG) und des Medienstaatsvertrages (MDStV), sondern auch die Datenschutzvorschriften für Teledienste aus dem Teledienstedatenschutzgesetz (TDDSG) und des MDStV wurden weitestgehend in das Telemediengesetz übernommen.

Früher wurde abhängig davon, ob gemäß der jeweiligen Definition ein Teledienst oder ein Mediendienst vorlag, entweder das Teledienstegesetz oder der Medienstaatsvertrag angewandt.

Ab 01.03.2007 gilt nun der einheitliche Begriff der Telemedien. Die Zusammenfassung ist durchaus begrüßenswert, da dies die Handhabung der Vorschriften für Anbieter und Nutzer der neuen Dienste bedeutend einfacher macht. Die nicht immer einfache und eindeutige Differenzierung zwischen Mediendiensten, bei denen die redaktionelle Gestaltung zur Meinungsbildung im Vordergrund stand, während es sich bei Telediensten um Angebote zur individuellen Nutzung handeln sollte, ist damit zukünftig überflüssig.

Es gilt der weite Begriff der Telemedien unter den alle elektronischen Informations- und Kommunikationsdienste fallen, soweit es sich nicht ausschließlich um Rundfunk (dann gilt der Rundfunkstaatsvertrag) oder ausschließlich Telekommunikation (dann gilt das Telekommunikationsrecht) handelt. Während der herkömmliche Rundfunk, das Life-Streaming und das Web-Casting dem Rundfunkrecht unterfallen, sindInternettelefonie und Voice over IP (VoIP) als Telekommunikationsdienste einzuordnen.

Telemedien sind alle typischen Onlineangebote von Waren oder Dienstleistungen wie z.B. Informationsportale, Shoppingportale, Bilder- und Videoportale, Newsgroups, Chatrooms, Elektronische Presse, Suchmaschinen u.ä. Aber auch private Homepages oder die kommerzielle Verbreitung von Informationen mit elektronischer Post unterfallen grundsätzlich dem Telemediengesetz.

All diese Telemedien haben sich an den nachfolgend beschriebenen Regelungen des neuen TMG zu orientieren.

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Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an Rechtsanwalt Carsten Ulbricht



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