3. Telemediendatenschutz
Auch insoweit enthält das Telemediengesetz wenig Neues. Die Datenschutzvorschriften des TDDSG und des MDStV wurden weitgehend unverändert übernommen.
Lediglich eine Neuerung sorgte schon im Vorfeld des Inkrafttretens für einigen Wirbel. Bisher bestand eine Pflicht des Telediensteanbieters zur Auskunftserteilung hinsichtlich der Bestands- und Nutzungsdaten seiner Kunden nur gegenüber StrafverfolgungsbehördenNach der neuen Rechtslage können alle Behörden, die zum Zwecke der Strafverfolgung oder zur Gefahrenabwehr tätig werde, aber auch Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder, des Bundesnachrichtendienstes (BND) oder des militärischen Abschirmdienstes (MAD) und auch Private zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums entsprechende Auskünfte verlangen.
Das Novum, das auch Privaten, in den Fällen, in denen dies zur „Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum erforderlich“ ist ein Auskunftsanspruch zusteht, führt dazu, dass sich Internetprovider etwaigen Auskunftsansprüchen nicht mehr auf Datenschutzbestimmungen berufen können, wenn diese über die IP-Adresse die Identität des Kunden ermitteln möchte.
Auch wenn die Einführung eines solchen privatrechtlichen Auskunftsanspruchs sicherlich einigen Bedenken unterliegt, hatte der Gesetzgeber hinsichtlich der Einführung einer entsprechenden Regelung wohl keine richtige Wahl.Die neuen Auskunftsrechte „zur Durchsetzung der Rechte am geistigen Eigentum“ wurden nämlich im Rahmen derUmsetzung der Richtlinie 2004/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.04.2004 zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums (so genannte Enforcement-Richtlinie) eingeführt. Der Gesetzgeber war insofern in einem gewissen Umfang verpflichtet, die Auskunftsansprüche der Urheber rechtlich abzusichern.
Ansonsten bestehen die bereits aus der Anwendung des TDDSG resultierenden Pflichten des Dienstanbieters, den Nutzer zu Beginn des Nutzungsvorgangs über Art, Umfang und Zweck der Erhebung und Verwendung personenbezogener Daten sowie über die Verarbeitung seiner Daten in allgemein verständlicher Form zu unterrichten (§ 13 Abs. 1 TMG) weiter. Danach sollte jeder Dienstanbieter auch zukünftig eine entsprechende Datenschutzerklärung bereithalten.