II. Die Regelungen des Telemediengesetzes im Einzelnen

4. Sanktionierung von Spam-eMails

Vor dem Hintergrund der weiterhin hohen Zahl an so genannten Spam-eMails hat der Gesetzgeber - mit der Zielsetzung eines verbesserten Schutzes vor irreführenden Angaben in E-Mails - in § 6 TMG nun einen Bußgeldtatbestand eingeführt.Damit soll etwaigen negativen Folgewirkungen aus dem hohen Spam-Aufkommen entgegengewirkt werden.

§ 6 Abs. 2 TMG schreibt vor, dass bei kommerzieller Kommunikation per elektronischer Post in der Kopf- und Betreffzeile weder der Absender noch der kommerzielle Charakter der Nachricht verschleiert oder verheimlicht werden dürfen. Ein solches Verschleiern oder Verheimlichen wird insbesondere dann angenommen, wenn die Kopf- und Betreffzeile absichtlich so gestaltet ist, dass der Empfänger vor Einsichtnahme in den Inhalt der Kommunikation keine oder irreführende Information über die tatsächliche Identität des Absenders oder den kommerziellen Charakter der Nachricht erhält.

Leider wird der Komplex „Spam-eMails“ im TMG nur zum Teil geregelt. Die einschlägigen Vorschriften des Telemediengesetzes formulieren lediglich Anforderungen an die Form etwaiger eMails stellt, sprich wie diese versandt werden dürfen. Regelungen zu der Frage, unter welchen VoraussetzungeneMails überhaupt ungefragt versandt werden dürfen, finden sich im neuen Telemediengesetz hingegen nicht. Insoweit ist von einer Fortgeltung der üblichen im Wesentlichen wettbewerbsrechtlichen Grundsätze anzunehmen.

Aus der Regelung ergibt sich demnach „nur“, dass entsprechende Werbemails zukünftig eine klare Absenderkennung und Werbekennzeichnung enthalten müssen. Eine Täuschung über die Absenderangaben oder eine Verschleierung des kommerziellen Charakter der jeweiligen eMail, kann demnach zukünftig als Ordnungswidrigkeit gewertet und mit einer Geldbuße von bis zu € 50.000,00 geahndet werden.

Fraglich ist jedoch, ob mit dieser gut gemeinten Regelung tatsächlich etwas hinsichtlich des nach wie vor erheblichen Spam-Aufkommens erreicht werden kann. Ein wesentliches Hindernis einer effektiven Bekämpfung durch die neuen Regelungen wird sein, dass zahlreiche Versender solcher Spam-eMails im Ausland sitzen. Eine Vollstreckung der jeweiligen Strafe im Ausland wird – unabhängig von der Frage der Identifizierung der jeweiligen Verantwortlichen – nur schwer möglich sein. Weiterhin stellt sich die Frage, ob die für die Verfolgung zuständigen Polizei und Staatsanwaltschaften überhaupt technisch, materielle wie personell in der Lage sind, etwaige Verstöße gerade ins Ausland entsprechend zu verfolgen.

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Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an Rechtsanwalt Carsten Ulbricht



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