II. Die Regelungen des Telemediengesetzes im Einzelnen

5. „Neue“ Impressumspflichten

Die „alte“ Impressumspflicht aus § 6 TDG hat nicht nur in der Rechtswissenschaft, sondern auch im Rahmen der Öffentlichkeit durch die unrühmlichen Abmahnwellen einiges an Aufmerksamkeit erlangt. Im Zusammenhang mit § 6 TDG war nämlich höchstrichterlich entschieden worden, dass ein fehlendes oder nicht ordnungsgemäßes Impressum in jedem Fall eine Wettbewerbsverletzung sei. Das Impressum muss darüber hinaus unmittelbar auffindbar und über höchstens zwei Links erreichbar sein.

Diese Impressumspflicht galt nach § 6 TDG allerdings nur für so genannte geschäftsmäßige Teledienste. In der bisherigen Rechtssprechung wurde das Merkmal der Geschäftsmäßigkeit allerdings so ausgelegt, dass auch eigentlich rein private Webseiten als geschäftsmäßige Teledienste gewertet wurden, sobald sie Werbebanner oder Pop-Ups auf ihren Webseiten eingeblendet hatten.

Die neue Regelung des § 5 TMG sieht nun vor, dass nur noch solche Webseiten verpflichtet sein sollen ein Impressum vorzuhalten, die nicht nur geschäftsmäßig, sondern auch in der Regel gegen Entgelt Telemedien erbringen.

Der Wortlaut dieser Vorschrift spricht also dafür, dass nur noch die Webseiten der Impressumspflicht unterfallen, wenn auch die dort erbrachten Telemedien in der Regel nur gegen Entgelt angeboten werden.Genau genommen fielen dann alle die Webseiten von kommerziellen Anbietern aus der Impressumspflicht heraus, die keine kostenpflichtigen Online-Dienste anbieten.

In Anbetracht der Gesetzesmaterialien ist jedoch höchst fraglich, ob der Gesetzgeber tatsächlich eine so weitgehende Einschränkung der Impressumspflicht erreichen wollte. Auch wenn naturgemäß noch keine dezidierte Rechtsprechung zu der „neuen“ Impressumspflicht vorliegt, ist – entsprechend der herrschenden Meinung in der juristischen Literatur – davon auszugehen, dass bezüglich der Impressumspflicht alles beim Alten bleibt. Legt man § 5 TMG nämlich nach seinem Sinn und Zweck aus, so werden Internetseiten, die entweder Bannerwerbung enthalten oder kommerzielle Popups, auch weiterhin als geschäftsmäßige Teledienste zu werten sein.Damit ist Betreibern entsprechender Seite zu raten, auch zukünftig ein ausreichendes Impressum vorzuhalten.

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Bei weitergehenden Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an Rechtsanwalt Carsten Ulbricht



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