5. Journalistische Sorgfaltspflichten
Aus dem ebenfalls am 1.März 2007 in Kraft tretenden neunten Rundfunkstaatsvertrag folgen außerdem neue Regelungen, die bei Internetseiten, die regelmäßig journalistisch-redaktionelle Inhalte anbieten, gewisse Sorgfaltspflichten an die Diensteanbieter stellen. Bis zu einem gewissen Grad haben diese nunmehr bei etwaigen Veröffentlichungen insbesondere im Hinblick auf die vorherige Recherche die anerkannten journalistischen Grundsätze zu beachten. Es ist insofern davon auszugehen, dass der jeweilige Diensteanbieter zu veröffentlichende Informationen vorher auf ihre Herkunft und insbesondere auf ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen hat. In § 56 RStV finden sich außerdem dezidierte Regelungen zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen von einem Anbieter vom Telemedien eine Gegendarstellung verlangt werden kann.
Auch dies bedeutet allerdings keine so wesentliche Änderung der bisherigen Rechtslage. Schließlich bestand gegenüber demjenigen der unwahre und ehrenrührige Tatsachen behauptet bzw. andere öffentlich mit beleidigenden Werturteilen belegt (so genannte Schmähkritik) schon immer ein entsprechender Unterlassungsanspruch. Ebenso gab es unter bestimmten Voraussetzungen bereits einen Gegendarstellungsanspruch sowie bisweilen ein Anspruch auf Ersatz des entstandenen Schadens. Die einschlägigen Regelungen des Rundfunkstaatsvertrages stellen insoweit nur klar, dass dies auch für die entsprechenden Telemedien gilt.