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6. Zusammenfassung
Insgesamt bietet das Telemediengesetz also nicht so viel Neues, wie teilweise behauptet wird. Größtenteils wurden die - mehr oder weniger bewährten - Regelungen aus dem Teledienstgesetz, dem Teledienste-Datenschutzgesetz und dem Mediendienstestaatsvertrag übernommen.
Neben dem Begriff der Telemedien sind allenfalls die Sanktionierung von Spam-eMails und die im Zusammenhang mit der Impressumspflicht stehende, leicht modifizierte Definition von gewerblichen Seiten als wesentliche Neuerungen anzusehen. Bezüglich dem letzten Punkt bleibt allerdings abzuwarten, was die Rechtsprechung daraus macht.
Leider hat es der Gesetzgeber versäumt, im Rahmen dieses neuen "Internetgesetzes" wichtige Fragen wie die Verantwortlichkeit für Links oder die so genannte Mitstörerhaftung einer gesetzlichen Regelung zuzuführen. Insoweit gelten also die bisherigen - teilweise unsichern - Grundsätze fort.
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Bei etwaigen Rückfragen wenden Sie sich gerne jederzeit an Rechtsanwalt Carsten Ulbricht
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