II. Die Regelungen des Telemediengesetzes im Einzelnen

1. Herkunftslandprinzip

Das bisher geltende Herkunftslandprinzip wird unverändert in das Telemediengesetz übernommen. Danach unterliegen Anbieter von Telemedien immer den Anforderungen des Rechts ihres Herkunftslandes, sprich dem EU-Mitgliedsstaat in dem sie niedergelassen sind. Für deutsche Anbieter folgt daraus, dass sie auch hinsichtlich im Ausland angebotener Dienstleistungen den deutschen Anforderungen unterliegen. Das bedeutet aber auch, dass Anbieter aus anderen EU-Mitgliedstaaten grundsätzlich allein den Anforderungen ihres Herkunftslandes unterliegen.

2. Haftung der Telemediendienstanbieter

Statt die zahlreichen offenen der Verantwortlichkeit von Telemedienanbietern vor allem für fremde Inhalte detaillierter zu regeln, hat der Gesetzgeber im Telemediengesetz die bisherigen Haftungsregelungen einfach übernommen.Dienstanbieter, die fremde Inhalte lediglich durchleiten,zwischenspeichern (Caching) oder speichern (Hosting), sind für diese nur unter besonderen Voraussetzungen verantwortlich. Insbesondere für die zahlreichen neuen unter dem Stichwort „Web 2.0“ gehandelten Internetplattformen (wie Blogs, Wikis, Social Shoppingportale etc.) gelten daher die bisherigen Grundsätze der Haftung für „User Generated Content“.

Es gibt keine allgemeine Überwachungspflicht dahingehend, fremde Inhalte auf ihre Rechtmäßigkeit hin zu prüfen. Unverändert bleibt auch, dass Diensteanbieter zur Sperrung oder Beseitigung erkannter rechtswidriger Inhalte aufgefordert werden können oder im Einzelfall Inhalte prüfen müssen, um eine Unterlassungsverpflichtung nachzukommen.

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Für weitergehende Fragen wenden Sie sich jederzeit gerne an Rechtsanwalt Carsten Ulbricht



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