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Kein Kündigungsschutz für in Deutschland tätige Mitarbeiter eines ausländischen Arbeitgebers, der in Deutschland weder über einen Sitz noch über eine Zweigniederlassung, in welcher der deutsche Mitarbeiter beschäftigt wäre, verfügt, auch wenn der ausländische Arbeitgeber mehr als 5 bzw. 10 Mitarbeiter beschäftigt (Überschreitung des Schwellenwertes zur Anwendbarkeit des Kündigungsschutzes).
Das deutsche Kündigungsschutzrecht ist auf in der Bundesrepublik Deutschland tätige Arbeitnehmer eines ausländischen Arbeitgebers nicht anwendbar, wenn die Arbeitnehmer nicht innerhalb einer deutschen Niederlassung, Betriebsstätte o. ä. tätig sind, von der aus der ausländische Arbeitgeber Betriebsmittel und Personalressourcen in der Bundesrepublik Deutschland einheitlich einsetzt und steuert. Solange der einheitliche Einsatz der Betriebsmittel und der Personalressourcen ausschließlich vom Ausland aus gesteuert wird, besteht für die in Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer auch dann kein Kündigungsschutz, wenn deren Zahl den Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 KSchG für die Geltung des Kündigungsschutzgesetzes übersteigt. Dies gilt auch dann, wenn auf das Arbeitsverhältnis deutsches Arbeitsrecht anwendbar ist.
Steuert das ausländische Unternehmen die in der Bundesrepublik Deutschland beschäftigten Arbeitnehmer über eine inländische Niederlassung, Betriebsstätte oder vergleichbare Einrichtung, ist das Kündigungsrecht anwendbar, sofern die Zahl der Arbeitnehmer den Schwellenwert nach § 23 Abs. 1 Satz 2 übersteigt. Die Zahl der außerhalb dieser Einrichtungen im Ausland beschäftigten Arbeitnehmer wird dabei nicht berücksichtigt.
Diese Rechtsprechung gilt insbesondere in der Praxis für ausländischen Arbeitgeber, die in Deutschland Außendienstmitarbeiter beschäftigen, um ihre Produkte dort absetzen zu können und zwar ohne dabei über eine Vertriebsniederlassung zu verfügen. Das Home-Office des Mitarbeiters bzw. der einzelnen Mitarbeiter wird unserer Meinung nach keine Organisationseinheit bilden, die den Einsatz der Mitarbeiter oder der Betriebsmittel steuert. Dies wäre sicher anders, wenn einer der Mitarbeiter in seinem Home-Office die Kommunikation mit dem Arbeitgeber zentralisiert.
gez. Uwe Horwath
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