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Der BGH hat mit Urteil vom 29.01.2008 - Az.: XI ZR 160/07 - entschieden, dass die Fälligkeit der Forderung aus einer selbstschuldnerischen Bürgschaft zusammen mit der Fälligkeit der Hauptschuld eintritt.
Diese Entscheidung hat erhebliche praktische Auswirkungen: Wenn der Gläubiger nur gerichtlich gegen die Hauptschuld vorgeht, aber keine verjährungsunterbrechenden Maßnahmen wegen der Bürgschaftsforderung veranlasst, verjährt diese in der Regelfrist, also ab Fälligkeit innerhalb von drei Jahren zum Jahresende.
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